

Art. 1
Unter dem Namen WEFA besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2
Art. 3
Mitglied der Geschäftsleitung kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Verein kennt Einzelpersonen, juristische Personen, Sponsoren und Ehrenmitglieder.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat.
Art. 4
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer Beitrittserklärung sowie der Bezahlung des Jahresbeitrages (entfällt für Ehrenmitglieder).
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt:
Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
Art. 7
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung
Art. 8
Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind u.a.:
Art. 9
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich auf Antrag des Vorstandes.
Art. 10
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Stimmen der Mitglieder statt.
Art. 11
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
Die Einberufung erfolgt durch Schreiben an die Vereinsmitglieder spätestens 10 Tage im voraus unter Angabe der Verhandlungsgegenstände.
Art. 12
Die Mitgliederversammlung beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Auf Antrag eines Mitglieds kann eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.
Einzelpersonen und Kollektivmitglieder haben je eine Stimme. Sponsormitglieder besitzen bis zu einer Einlage von Fr. 2 500.—eine Stimme. Jede Einlage von Fr. 2 500.—gibt das Recht auf eine weitere Stimme, höchstens aber sechs Stimmen.
Art. 13
Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin oder bei Verhinderung ein anderes vom Vorstand bestimmtes Mitglied.
Art. 14
Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern. Die junge Wirtschaftskammer Zürich hat das Recht, ein Mitglied des Vorstandes zu stellen.
Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 15
Der Vorstand besitzt alle Kompetenzen, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Art. 16
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst und vollzieht seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Im Einverständnis mit dem Präsidenten/der Präsidentin können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
Art. 17
Der Vorstand handelt für den Verein und vertritt ihn nach aussen.
Er regelt die Zeichnungsberechtigung für den Verein.
Art. 18
Der Vorstand kann Teile seiner Befugnisse einzelnen Vereinsmitgliedern, Arbeitsgruppen oder Dritten übertragen und Sachverständige beiziehen.
Insbesondere wählt er die Geschäftsstelle und kann für diese ein Reglement erlassen.
Art. 19
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen oder zwei
Rechnungsrevisoren zur Prüfung der Jahresrechnung.
Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Revisoren müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
Art. 20
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
Art. 21
Der Mindest-Jahresbeitrag beträgt für
Höhere Beiträge können gemäss vertraglicher Vereinbarung geleistet werden.
Art. 22
Der Vorstand setzt das Geschäftsjahr fest.
Art. 23
Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution mit
gleichem oder ähnlichem Zweck überwiesen.
Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 24
Die Statuten treten am 21. November 1989 mit ihrer Annahme durch die konstituierende
Versammlung in Kraft.
Statuten vom 27. November 1991
Änderung vom 14. Juni 1994
Änderung vom 29. Mai 2001
Änderung vom 11. Mai 2004
Annahme der Statuten durch die Generalversammlung: 13.5.2003
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